§ 43f MTF-SHD-G

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1993

§ 43f

(1) § 43f.Die Abhaltung von Lehrgängen für die Ausbildung von Pflegehelfer(inne)n bedarf der Bewilligung des Landeshauptmannes.

(2) Eine Bewilligung gemäß Abs. 1 darf nur erteilt werden, wenn

  1. 1. die für die Abhaltung der theoretischen Ausbildung erforderlichen Räumlichkeiten sowie Lehrmittel zur Verfügung stehen,
  2. 2. die erforderlichen Lehrkräfte für die theoretische und praktische Ausbildung zur Verfügung stehen, die fachlich und pädagogisch hiefür geeignet sind und über die nötige Berufserfahrung verfügen,
  3. 3. die Erfordernisse der §§ 43b, 43d und 43e erfüllt sind,
  4. 4. die von den in § 43d Abs. 3 genannten Einrichtungen erbrachten Leistungen nach Art und Umfang gewährleisten, daß sich die erforderlichen praktischen Kenntnisse und Erfahrungen aneignen können und
  5. 5. in den in § 43d Abs. 3 genannten Einrichtungen eine ausreichende Anzahl von diplomierten Krankenpflegepersonen und sonstigen Fachkräften tätig ist, sodaß eine fachgerechte praktische Ausbildung unter Anleitung und Aufsicht gewährleistet ist.

(3) Eine Bewilligung gemäß Abs. 1 ist zurückzunehmen, wenn die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht oder nicht mehr gegeben sind.

(4) Gegen Bescheide des Landeshauptmannes gemäß Abs. 1 oder 3 ist eine Berufung nicht zulässig.

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