§ 43f
(1) § 43f.Die Abhaltung von Lehrgängen für die Ausbildung von Pflegehelfer(inne)n bedarf der Bewilligung des Landeshauptmannes.
(2) Eine Bewilligung gemäß Abs. 1 darf nur erteilt werden, wenn
- 1. die für die Abhaltung der theoretischen Ausbildung erforderlichen Räumlichkeiten sowie Lehrmittel zur Verfügung stehen,
- 2. die erforderlichen Lehrkräfte für die theoretische und praktische Ausbildung zur Verfügung stehen, die fachlich und pädagogisch hiefür geeignet sind und über die nötige Berufserfahrung verfügen,
- 3. die Erfordernisse der §§ 43b, 43d und 43e erfüllt sind,
- 4. die von den in § 43d Abs. 3 genannten Einrichtungen erbrachten Leistungen nach Art und Umfang gewährleisten, daß sich die erforderlichen praktischen Kenntnisse und Erfahrungen aneignen können und
- 5. in den in § 43d Abs. 3 genannten Einrichtungen eine ausreichende Anzahl von diplomierten Krankenpflegepersonen und sonstigen Fachkräften tätig ist, sodaß eine fachgerechte praktische Ausbildung unter Anleitung und Aufsicht gewährleistet ist.
(3) Eine Bewilligung gemäß Abs. 1 ist zurückzunehmen, wenn die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht oder nicht mehr gegeben sind.
(4) Gegen Bescheide des Landeshauptmannes gemäß Abs. 1 oder 3 ist eine Berufung nicht zulässig.
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