§ 43c NAG

Alte FassungIn Kraft seit 19.10.2017

„Niederlassungsbewilligung – Forscher“

§ 43c.

(1) Drittstaatsangehörigen kann eine „Niederlassungsbewilligung – Forscher“ mit bis zu zweijähriger Gültigkeitsdauer ausgestellt werden, wenn

  1. 1. sie die Voraussetzungen des 1. Teiles erfüllen,
  2. 2. eine Tätigkeit, die vom sachlichen Geltungsbereich des AuslBG ausgenommen ist, für eine Forschungseinrichtung ausüben und
  3. 3. sie eine mit einer Forschungseinrichtung (§ 71 Abs. 1) abgeschlossene Aufnahmevereinbarung (§ 43d) nachweisen.

Zuletzt aktualisiert am

24.04.2024

Gesetzesnummer

20004242

Dokumentnummer

NOR40198409

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