§ 43b TSG

Alte FassungIn Kraft seit 18.5.1978

1. vgl. Bundesministeriengesetz 1986 (BMG), BGBl. Nr. 76/1986 2. Fassung zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 220/1978

Afrikanische Schweinepest

§ 43b.

(1) Wird die afrikanische Schweinepest in einem Schweinebestand amtlich festgestellt, so hat der Landeshauptmann die Tötung des verseuchten Bestandes anzuordnen.

(2) Der Bundesminister für Gesundheit und Umweltschutz hat, wenn dies zur Tilgung der Seuche (Abs. 1) erforderlich ist, die Tötung der Schweine in Betrieben anzuordnen, in welchen sich ein oder mehrere ansteckungsverdächtige Schweine befinden.

(3) Als ansteckungsverdächtig gelten alle Schweine, die innerhalb der letzten 30 Tage durch Unterbringung in nicht abgesonderten Stallungen, durch Benützung gemeinsamer Weiden oder beim Transport mit kranken Schweinen oder mit Teilen bzw. Abfallstoffen solcher Schweine in Berührung gekommen sind.

1. vgl. Bundesministeriengesetz 1986 (BMG), BGBl. Nr. 76/1986

2. Fassung zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 220/1978

Zuletzt aktualisiert am

22.05.2024

Gesetzesnummer

10010172

Dokumentnummer

NOR12129055

alte Dokumentnummer

N8190929306L

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