§ 43b MTF-SHD-G

Alte FassungIn Kraft seit 27.7.1990

§ 43b

§ 43b. Die Ausbildung von Pflegehelfern hat in Lehrgängen zu erfolgen, die in Verbindung mit

  1. 1. allgemeinen Krankenanstalten
  2. 2. Krankenanstalten für chronisch Kranke oder Pflegeheimen und
  3. 3. Institutionen, die Hauskrankenpflege anbieten, einzurichten sind.

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