§ 43a StPO

Alte FassungIn Kraft seit 01.3.1997

§ 43a.

Beantragt der Beschuldigte (Angeklagte) innerhalb der für die Ausführung eines Rechtsmittels oder für eine sonstige Prozeßhandlung offenstehenden Frist die Beigebung eines Verteidigers (§ 41 Abs. 2), so beginnt diese Frist mit der Zustellung des Bescheides über die Verteidigerbestellung sowie des Aktenstückes an den Verteidiger, das die Frist sonst in Lauf setzt, oder mit der Zustellung des den Antrag abweisenden Beschlusses an den Beschuldigten von neuem zu laufen. Gleiches gilt, wenn dem Beschuldigten (Angeklagten) ohne seinen Antrag ein Verfahrenshilfeverteidiger beigegeben wird (§ 41 Abs. 4).

Zuletzt aktualisiert am

12.06.2025

Gesetzesnummer

10002326

Dokumentnummer

NOR12039090

alte Dokumentnummer

N2199660250J

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)