§ 43a MTF-SHD-G

Alte FassungIn Kraft seit 27.7.1990

IV. TEIL.

Sanitätshilfsdienste. 1. Hauptstück. Pflegehelfer

§ 43a

§ 43a. Der Beruf des Pflegehelfers umfaßt die Betreuung pflegebedürftiger Menschen zur Unterstützung und unter Führung von diplomierten Krankenpflegepersonen sowie zur Unterstützung der von Ärzten und diplomierten medizinisch-technischen Personal durchgeführten Behandlungen.

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