IV. TEIL.
Sanitätshilfsdienste. 1. Hauptstück. Pflegehelfer
§ 43a
§ 43a. Der Beruf des Pflegehelfers umfaßt die Betreuung pflegebedürftiger Menschen zur Unterstützung und unter Führung von diplomierten Krankenpflegepersonen sowie zur Unterstützung der von Ärzten und diplomierten medizinisch-technischen Personal durchgeführten Behandlungen.
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)