Übergangsvorschriften
§ 43a.
Kapitalanlagegesellschaften für Immobilien, die vor dem 22. Juli 2013 Tätigkeiten nach diesem Bundesgesetz ausüben, haben alle erforderlichen Maßnahmen zu setzen, um den aufgrund des AIFM-Gesetzes erlassenen Vorschriften nachzukommen und haben binnen eines Jahres nach Ablauf dieses Datums einen Antrag auf Konzession als AIFM zu stellen. Ansonsten entfällt die Berechtigung zur Verwaltung der Immobilienfonds.
EU: Art. 1, BGBl. I Nr. 135/2013
Zuletzt aktualisiert am
13.12.2021
Gesetzesnummer
20002870
Dokumentnummer
NOR40153755
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