§ 43a AbgEO

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.2010

Überstellung

§ 43a.

Die Überstellung der Pfandgegenstände an den Versteigerer wird vom Finanzamt rechtzeitig veranlasst, um deren Ausstellung und Besichtigung zu ermöglichen. Bei einer Versteigerung im Internet kann die Ausstellung und Besichtigung entfallen. Der Termin der Überstellung ist dem Abgabenschuldner bekannt zu geben.

Zuletzt aktualisiert am

31.10.2019

Gesetzesnummer

10003825

Dokumentnummer

NOR40115186

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