Zu Art. 18 ZK
§ 43
(1) § 43.Der Gegenwert des ECU in österreichischen Schillingen ist der im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften, Reihe C, jeweils kundgemachte Gegenwert.
(2) Soweit das Zollrecht eine Rundung von Gegenwerten sonstiger in ECU bestimmter Werte zuläßt, kann der Bundesminister für Finanzen mit Verordnung diese Gegenwerte in österreichischen Schillingen festsetzen.
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