§ 43 ZollR-DG

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1999

Zu Art. 18 ZK

§ 43

§ 43. Soweit das Zollrecht eine Rundung bei der Umrechnung eines in Euro ausgedrückten Betrages in Schilling zuläßt, kann der Bundesminister für Finanzen mit Verordnung die gerundeten Gegenwerte festsetzen.

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