Fassung zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 450/1994
§ 43.
Auffangwannen von im Freien aufgestellten einwandigen oberirdischen Lagerbehältern mit Flachboden müssen die Lagerbehälter so umschließen, daß zwischen der Wand des Lagerbehälters und der Wand der Auffangwanne ein mindestens 1 m breiter Zwischenraum verbleibt. Sind Wände der Auffangwanne niedriger als die Mantelhöhe des Lagerbehälters, so muß der Abstand zwischen dem Lagerbehälter und der Wand der Auffangwanne mindestens so groß sein, daß aus dem Lagerbehälter austretendes Lagergut nicht außerhalb der Wanne gelangen kann.
Fassung zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 450/1994
Zuletzt aktualisiert am
15.02.2023
Gesetzesnummer
10007156
Dokumentnummer
NOR12084718
alte Dokumentnummer
N5199450815J
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