§ 43 UWG

Alte FassungIn Kraft seit 23.11.1984

§ 43.

(1) Mit der Vollziehung dieses Gesetzes sind die Bundesminister für Handel, Gewerbe und Industrie, für Finanzen, für Land- und Forstwirtschaft und für Justiz betraut; hinsichtlich der Erlassung von Verordnungen gemäß § 32, soweit es sich um Lebensmittel, Verzehrprodukte und Zusatzstoffe handelt, jedoch im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Gesundheit und Umweltschutz. (BGBl. Nr. 74/1971, Art. I Z 13; BGBl. Nr. 88/1975, Art. I Z 6)

(2) Der Erlassung einer Verordnung auf Grund des zweiten Abschnittes dieses Gesetzes hat die Anhörung der Körperschaften voranzugehen, denen gesetzlich die Vertretung der in Betracht kommenden Interessen obliegt.

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