Verordnungsermächtigungen
§ 43.
(1) Die Bundesministerin oder der Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung hat in Umsetzung der Tierversuchs-Richtlinie sowie nach Anhörung der Tierversuchskommission des Bundes mit Verordnung
- 1. die gemäß § 7 Abs. 3 zulässigen Tötungsmethoden von Tieren,
- 2. eine Liste jener Tierarten, die gemäß § 15 Abs. 1 nur dann für Tierversuche verwendet werden dürfen, wenn sie speziell für die Verwendung in Tierversuchen gezüchtet wurden,
- 3. die Anforderungen an Einrichtungen sowie Pflege und Unterbringung von Tieren gemäß § 18 Abs. 1,
- 4. die Mindestanforderungen im Hinblick auf die Aus- und Fortbildung sowie die Anforderungen für den Erwerb, die Aufrechterhaltung und den Nachweis der erforderlichen Sachkunde für die in § 19 Abs. 2 angeführten Tätigkeiten,
- 5. Umfang und Inhalt der Unterlagen für Anträge auf Genehmigung eines Projekts, insbesondere die detaillierte Projektbeschreibung,
- 6. Umfang und Inhalt der vereinfachten Anträge auf Genehmigung eines Projekts,
- 7. die Internetadresse, an der die nichttechnischen Projektzusammenfassungen gemäß § 31 Abs. 1 zu veröffentlichen sind, sowie
- 8. Umfang und Inhalt der gemäß §§ 22 Abs. 3 und 37 zu übermittelnden Daten
- zu erlassen. Hinsichtlich der Z 1 bis 4 ist das Einvernehmen mit der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Konsumentenschutz herzustellen.
(2) Die Bundesministerin oder Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung kann im Einvernehmen mit der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Konsumentenschutz und nach Anhörung der Tierversuchskommission des Bundes durch Verordnung festlegen, welche
- 1. Methoden bei der Durchführung von Tierversuchen nach dem anerkannten Stand der Wissenschaften als überholt und daher unzulässig anzusehen sind und
- 2. welche weiteren Anforderungen an das Personal unter Bedachtnahme auf die Leitlinien gemäß Art. 23 Abs. 4 der Tierversuchs-Richtlinie zu stellen sind.
(3) Verordnungen auf Grund dieses Bundesgesetzes in seiner jeweiligen Fassung dürfen bereits von dem Tag an erlassen werden, der der Kundmachung der durchzuführenden Gesetzesbestimmungen folgt. Sie dürfen jedoch nicht vor den durchzuführenden Gesetzesbestimmungen in Kraft treten.
(Anm.: Abs. 4 tritt mit Ablauf des 10.7.2013 außer Kraft.)
Schlagworte
Ausbildung
Zuletzt aktualisiert am
28.07.2020
Gesetzesnummer
20008142
Dokumentnummer
NOR40202169
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