§ 43 SparKG

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1994

Vollziehung

§ 43

§ 43. Mit der Vollziehung des § 1 Abs. 1, des § 13 Abs. 4, des § 25 Abs. 4, des § 26 Abs. 1 und 2, des § 27 Abs. 4 und 8 sowie des § 30 ist der Bundesminister für Finanzen im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Justiz, mit der Vollziehung der übrigen Bestimmungen dieses Bundesgesetzes der Bundesminister für Finanzen betraut.

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