zum Inkrafttretensdatum vgl. § 55
5. ABSCHNITT
Wiederholung der Prüfung Umfang und Prüfungstermine der Prüfungswiederholung
§ 43.
(1) Wenn die Beurteilung in einem oder mehreren Prüfungsgebieten einer pflichtigen Vorprüfung oder in einem oder zwei Prüfungsgebieten der Hauptprüfung auf „Nicht genügend“ lautet, ist der Prüfungskandidat zur Wiederholung der Prüfung aus dem betreffenden Prüfungsgebiet (den betreffenden Prüfungsgebieten) zum nächstfolgenden Prüfungstermin zuzulassen. Im Falle der pflichtigen Vorprüfung aus Leibesübungen ist § 40 Abs. 5 anzuwenden.
(2) Wenn die Beurteilung in drei Prüfungsgebieten der Hauptprüfung auf „Nicht genügend“ lautet, ist der Prüfungskandidat zur Wiederholung der Prüfung aus diesen Prüfungsgebieten zum übernächsten Prüfungstermin zuzulassen.
(3) Wenn die Beurteilung in mehr als drei Prüfungsgebieten der Hauptprüfung auf „Nicht genügend“ lautet, ist der Prüfungskandidat zur Wiederholung der Prüfung aus diesen Prüfungsgebieten zum drittfolgenden Prüfungstermin zuzulassen.
(4) Im Falle des § 41 Abs. 5 ist der Prüfungskandidat zur Wiederholung der Prüfung zum nächstfolgenden Prüfungstermin zuzulassen.
(5) Die Wiederholung der Prüfung ist in der gleichen Art wie die ursprüngliche Prüfung abzulegen. Sofern nicht in sämtlichen Prüfungsgebieten der Hauptprüfung die Beurteilung auf „Nicht genügend“ lautet, ist eine positiv beurteilte Klausurarbeit nicht zu wiederholen.
(6) Bei der Wiederholung eines Prüfungsgebietes, das Gegenstand einer mündlichen Schwerpunktprüfung war, hat der Prüfungskandidat eine Frage aus dem fächerübergreifenden Bereich beider Prüfungsgebiete oder eine vertiefende Frage und je eine Kern- und eine Spezialfrage aus jenem Prüfungsgebiet zu behandeln, das mit „Nicht genügend“ beurteilt worden ist.
(7) Bei den Beurteilungen der Wiederholung sind vorangegangene negative Beurteilungen aus den Prüfungsgebieten der Reifeprüfung nicht zu berücksichtigen.
(8) Die Wiederholung der Prüfung ist an der Schule abzulegen, an der die Reifeprüfung begonnen wurde.
(9) Den Prüfungskandidaten ist der Termin der ersten Wiederholung der Prüfung spätestens drei Wochen vorher nachweislich schriftlich mitzuteilen. Termine für weitere Wiederholungen der Prüfung sind nach Antrag des Prüfungskandidaten festzusetzen und diesem spätestens drei Wochen vorher nachweislich schriftlich mitzuteilen.
(10) In den Fällen des § 40 Abs. 5 SchUG hat der Prüfungskandidat ein begründetes Ansuchen an die Schulbehörde erster Instanz beim Schulleiter einzubringen.
(11) Eine positive Beurteilung einer Fachbereichsarbeit ist bei Wiederholung des betreffenden Prüfungsgebietes in die Beurteilung einzubeziehen.
Schlagworte
Kernfrage
Zuletzt aktualisiert am
29.01.2025
Gesetzesnummer
10009735
Dokumentnummer
NOR12123157
alte Dokumentnummer
N7199012772J
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