5. ABSCHNITT
Wiederholung der Prüfung Umfang und Prüfungstermine der Prüfungswiederholung
§ 43
(1) § 43.(Anm.: Aufgehoben durch BGBl. II Nr. 96/2000).
(2) (Anm.: Aufgehoben durch BGBl. II Nr. 96/2000).
(3) (Anm.: Aufgehoben durch BGBl. II Nr. 96/2000).
(4) (Anm.: Aufgehoben durch BGBl. II Nr. 96/2000).
(5) (Anm.: Aufgehoben durch BGBl. II Nr. 96/2000).
(6) Bei der Wiederholung eines Prüfungsgebietes, das Gegenstand einer mündlichen Schwerpunktprüfung war, hat der Prüfungskandidat eine Frage aus dem fächerübergreifenden Bereich beider Prüfungsgebiete oder eine vertiefende Frage und je eine Kern- und eine Spezialfrage aus jenem Prüfungsgebiet zu behandeln, das mit „Nicht genügend" beurteilt worden ist.
(7) Bei den Beurteilungen der Wiederholung sind vorangegangene negative Beurteilungen aus den Prüfungsgebieten der Reifeprüfung nicht zu berücksichtigen.
(8) Die Wiederholung der Prüfung ist an der Schule abzulegen, an der die Reifeprüfung begonnen wurde.
(9) (Anm.: Aufgehoben durch BGBl. II Nr. 96/2000).
(10) (Anm.: Aufgehoben durch BGBl. II Nr. 96/2000).
(11) Eine positive Beurteilung einer Fachbereichsarbeit ist bei Wiederholung des betreffenden Prüfungsgebietes in die Beurteilung einzubeziehen.
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