Diplomarbeit
§ 43.
Das Prüfungsgebiet „Diplomarbeit“ umfasst nach Wahl der Prüfungskandidatin oder des Prüfungskandidaten
- 1. den besuchten Ausbildungsschwerpunkt oder
 - 2. den Pflichtgegenstand „Betriebs- und Volkswirtschaft“ oder
 - 3. den Pflichtgegenstand „Tourismusgeografie und Reisewirtschaft“ oder
 - 4. den Pflichtgegenstand „Tourismus, Marketing und Reisebüro“ oder
 - 5. einen Pflichtgegenstand, ausgenommen die Pflichtgegenstände „Betriebspraktikum“ und „Bewegung und Sport; Sportliche Animation“, und den Pflichtgegenstand
 
- a) „Betriebs- und Volkswirtschaft“ oder
 - b) „Tourismusgeografie und Reisewirtschaft“ oder
 - c) „Tourismus, Marketing und Reisebüro“.
 
- Z 1 findet nicht Anwendung für Prüfungskandidatinnen und Prüfungskandidaten mit dem Ausbildungsschwerpunkt „Fremdsprachenschwerpunkt“.
 
Schlagworte
Tagungsmanagement, Betriebswirtschaft#
Zuletzt aktualisiert am
17.09.2018
Gesetzesnummer
20007846
Dokumentnummer
NOR40171672
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