Schutz von Bezeichnungen
§ 43.
(1) Die Bezeichnung „Pensionskasse“ oder Wortverbindungen, die diese Bezeichnung enthalten, dürfen im Firmenwortlaut, im Geschäftsverkehr und in der Werbung nur von Pensionskassen verwendet werden.
(2) Die Werbung, die in irreführender Weise den Anschein erweckt, daß eine Pensionskasse betrieben wird, ist verboten.
Zuletzt aktualisiert am
05.07.2022
Gesetzesnummer
10007055
Dokumentnummer
NOR12076946
alte Dokumentnummer
N5199011934J
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