Wiederholen der Ausbildung auf Grund Nichtbestehens der kommissionellen Abschlußprüfung
§ 43
Wenn
- 1. eine zusätzliche Teilprüfung gemäß § 26 Abs. 3 in Verbindung mit § 36 Abs. 2,
- 2. mehr als zwei Teilprüfungen der kommissionellen Abschlussprüfung gemäß § 34 Abs. 2,
- 3. eine oder höchstens zwei Teilprüfungen gemäß § 34 Abs. 2 oder eine oder höchstens drei zusätzliche Teilprüfungen gemäß § 27 Abs. 2 in Verbindung mit § 33 Abs. 2 bis 4 nach Ausschöpfen der Wiederholungsmöglichkeiten gemäß § 42 Abs. 2
mit der Note „nicht genügend" beurteilt werden, hat der/die Lehrgangsteilnehmer/-teilnehmerin die Ausbildung einschließlich der Einzelprüfungen und Praktika sowie die kommissionelle Abschlußprüfung zu wiederholen.
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