§ 43 NAG

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.2006

Niederlassungsbewilligung - unbeschränkt

§ 43.

Die “Niederlassungsbewilligung - unbeschränkt" ist, wenn die Voraussetzungen des 1. Teiles erfüllt sind, zu erteilen:

  1. 1. an Schlüsselkräfte frühestens nach einem Zeitraum von 18 Monaten nach Niederlassung, wenn eine Mitteilung gemäß §12 Abs.9 AuslBG vorliegt und
  2. 2. an Drittstaatsangehörige im Fall der Rückstufung gemäß §28 Abs.1.

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