6. Abschnitt
Sonstiges Notimpfungen und Therapieversuche
§ 43.
(1) Impfungen gegen MKS sind verboten, es sei denn sie wurden von der Bundesministerin für Gesundheit, Familie und Jugend angeordnet (Notimpfungen). In diesem Fall hat die Durchführung dieser Impfungen gemäß MKS-Krisenplan zu erfolgen.
(2) Therapieversuche bei konkretem Verdacht oder bestätigten Fällen von MKS sind verboten.
Zuletzt aktualisiert am
27.03.2025
Gesetzesnummer
20005861
Dokumentnummer
NOR40099278
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