Bezugsbereich: ab 1. 1. 1992 Inkrafttretensdatum: ab 1. 4. 1992 bzgl. Kraftstoffe (Art. VIII Z 43 Abs. 1 und 2, BGBl. Nr. 695/1991) Tritt gleichzeitig mit Inkrafttreten des Vertrages über den Beitritt Österreichs zur Europäischen Union außer Kraft. (vgl. § 64, BGBl. Nr. 630/1994)
ÜR: Art. VIII Z 43, BGBl. Nr. 695/1991
§ 43.
(1) Der Inhaber eines Kraftstoffbetriebes hat Aufzeichnungen zu führen, aus denen hervorgehen muß,
- 1. welche Kraftstoffe in den Betrieb aufgenommen wurden;
- 2. welche Waren zur Verwendung als Kraftfahrzeugtreibstoff oder zur Weitergabe zu diesem Zweck abgegeben wurden;
- 3. welche Waren im Betrieb als Kraftstoff verwendet wurden.
(2) Aus den Aufzeichnungen müssen zu ersehen sein:
- 1. für die in den Betrieb aufgenommenen Kraftstoffe die Art und das Eigengewicht, der Tag der Aufnahme sowie der Name (die Firma) und die Anschrift des Lieferanten;
- 2. für die aus dem Betrieb abgegebenen Kraftstoffe die Art und das Eigengewicht sowie der Tag der Abgabe; zusätzlich müssen entweder aus den Aufzeichnungen oder den Belegen der Name (die Firma) und die Anschrift des Abnehmers zu ersehen sein, es sei denn, die Abgabe erfolgte unmittelbar in den Treibstoffbehälter eines Kraftfahrzeuges oder in Transportbehältnisse mit einem Rauminhalt von nicht mehr als 50 Liter;
- 3. für die im Betrieb verwendeten Kraftstoffe die Art und das Eigengewicht sowie der Tag der Verwendung.
(3) Der Verwender von Kraftstoff (§ 6 Z 4) hat Aufzeichnungen zu führen, aus denen hervorgehen muß, wieviel Kraftstoff er verwendet hat. Aus den Aufzeichnungen müssen das Eigengewicht und der Tag der Verwendung zu ersehen sein.
ÜR: Art. VIII Z 43, BGBl. Nr. 695/1991
Zuletzt aktualisiert am
29.01.2025
Gesetzesnummer
10004344
Dokumentnummer
NOR12051345
alte Dokumentnummer
N3199118237J
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