Risse und Karten bei Kohlenwasserstoffbergbauen und Sondenbergbauen
auf Salz
§ 43
(1) Bei Kohlenwasserstoffbergbauen und Sondenbergbauen auf Salz sind für jeden Bergbaubetrieb noch folgende Risse und Karten anzufertigen und zu führen:
- 1. sofern die nachstehenden Darstellungen in einem Riss nicht schon als Unterlage einem Ansuchen für eine bewilligungspflichtige Bergbauanlage anzuschließen waren, ein Riss im Maßstab der Katastralmappe für jede Bohrung (Sonde), auf dem die Angaben und der Stand der Katastralmappe, die Grenzen der Bergbauberechtigungen, die Tagöffnung des Bohrloches, die durch einzuhaltende Sicherheitsabstände zu schutzbedürftigen Objekten sich ergebenden Bereiche und die zugehörige Taggegend darzustellen sind; hiebei sind die schutzbedürftigen Objekte besonders kenntlich zu machen;
- 2. eine Übersichtskarte auf Grundlage der Österreichischen Karte 1 : 50 000 des Bundesamtes für Eich- und Vermessungswesen, auf der die Tagöffnungen der Bohrlöcher der Bohrungen und Sonden darzustellen sind;
- 3. ein Tagriss, auf dem das jeweilige Sondenfeld des Salzbergbaues mit den Angaben und dem Stand der Katastralmappe, die Grenzen der Bergbauberechtigungen, die Bergbauanlagen und die Taggegend darzustellen sind;
- 4. eine Übersichtskarte auf Grundlage der Österreichischen Karte 1 : 50 000 des Bundesamtes für Eich- und Vermessungswesen, auf der die Lage der Gewinnungs- und Speicherfelder sowie die Öl-, Gas- oder Sondenfelder darzustellen sind;
- 5. ein Bodenbewegungsriss bei Vorliegen eines im § 47 Abs. 1 genannten Falles;
- 6. ein Bohrlochbild für jede Bohrung, woraus zu entnehmen sind:
- a) die Bezeichnung der Bohrung,
- b) die Koordinaten und die Höhe des Ansatzpunktes der Bohrung,
- c) der Zweck der Bohrung,
- d) der Zeitpunkt des Beginns und des Endes der Bohrung,
- e) die Endteufe des Bohrloches, bei Richt- und Horizontalbohrungen außerdem der Verlauf des Bohrloches, bei anderen Bohrungen nur falls ermittelt;
- f) die Teufe, Art, Beschaffenheit und Mächtigkeit der erbohrten Gebirgsschichten;
- g) die Bereiche mit Wasserzuflüssen, Spülungsverlusten, Öl- oder Gasspuren sowie andere sicherheitlich bedeutsame Bereiche;
- h) der Zeitpunkt und die Art der Verfüllung.
(2) Die in Abs. 1 Z 2 und 4 genannten Übersichtskarten können zu einer Übersichtskarte vereinigt werden, wenn dadurch die Übersichtlichkeit nicht beeinträchtigt wird.
(3) Bei Kohlenwasserstoffbergbauen sind die in Abs. 1 Z 5 und 6 angeführten Risse und Karten jedenfalls automationsunterstützt anzufertigen und zu führen.
(4) Bei Sondenbergbauen auf Salz sind die in Abs. 1 Z 3, 5 und 6 angeführten Risse und Karten jedenfalls automationsunterstützt anzufertigen und zu führen.
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