§ 43
— Lehrverpflichtung Allgemeines
(1) § 43.Das Ausmaß der Lehrverpflichtung (§ 31) richtet sich
nach den Bestimmungen der §§ 53 bis 60 und ist unter Verwendung von
Werteinheiten auf eine Lehrverpflichtung von 20 Wochenstunden
umzurechnen. Hiebei entspricht
1. 1 Wochenstunde der Lehrverpflichtung
von 19 Wochenstunden ..................... 1,052 Werteinheiten
2. 1 Wochenstunde der Lehrverpflichtung
von 20 Wochenstunden ..................... 1,0 Werteinheiten
3. 1 Wochenstunde der Lehrverpflichtung
von 22 Wochenstunden ..................... 0,909 Werteinheiten
4. 1 Wochenstunde der Lehrverpflichtung
von 23 Wochenstunden ..................... 0,869 Werteinheiten
5. 1 Wochenstunde der Lehrverpflichtung
von 26,5 Wochenstunden ................... 0,754 Werteinheiten.
(2) Der Lehrer ist nach Möglichkeit im vollen Ausmaß seiner Lehrverpflichtung zur Unterrichtserteilung heranzuziehen.
(3) Innerhalb des Ausmaßes seiner Lehrverpflichtung hat der Lehrer erforderlichenfalls auch Unterricht in Unterrichtsgegenständen zu erteilen, für die er nicht lehrbefähigt ist, ferner Vertretungsstunden zu übernehmen und Freigegenstände, unverbindliche Übungen und Förderunterricht zu halten.
(4) Über das Ausmaß der Lehrverpflichtung hinaus kann ein Lehrer nur aus zwingenden Gründen zu Mehrdienstleistungen bis zum Ausmaß von sieben Werteinheiten verhalten werden.
Schlagworte
Supplierung, Überstunde, Lehrbefähigung
Zuletzt aktualisiert am
05.01.2021
Gesetzesnummer
10008567
Dokumentnummer
NOR12101458
alte Dokumentnummer
N6198511286T
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