Lehrverpflichtung Allgemeines
§ 43.
(1) Das Ausmaß der Lehrverpflichtung der Lehrer (§ 31) beträgt 20 Wochenstunden. Die Unterrichtsstunden in den einzelnen Gegenständen (§§ 53 bis 60) sind auf die Lehrverpflichtung mit folgenden Werteinheiten je Wochenstunde anzurechnen.
1. für Gegenstände der Lehrverpflichtungsgruppe 1......... 1,105
2. für Gegenstände der Lehrverpflichtungsgruppe 2......... 1,05
3. für Gegenstände der Lehrverpflichtungsgruppe 3......... 0,955
4. für Gegenstände der Lehrverpflichtungsgruppe 4......... 0,913
5. für Gegenstände der Lehrverpflichtungsgruppe 5......... 0,875
6. für Gegenstände der Lehrverpflichtungsgruppe 6......... 0,825.
(2) Der Lehrer ist nach Möglichkeit im vollen Ausmaß seiner Lehrverpflichtung zur Unterrichtserteilung heranzuziehen.
(3) Innerhalb des Ausmaßes seiner Lehrverpflichtung hat der Lehrer erforderlichenfalls auch Unterricht in Unterrichtsgegenständen zu erteilen, für die er nicht lehrbefähigt ist, ferner Vertretungsstunden zu übernehmen und Freigegenstände, unverbindliche Übungen und Förderunterricht zu halten.
(4) Über das Ausmaß der Lehrverpflichtung hinaus kann ein Lehrer nur aus zwingenden Gründen zu Mehrdienstleistungen bis zum Ausmaß von fünf Werteinheiten verhalten werden.
(5) Die besonderen Bestimmungen für die Lehrverpflichtung der Schulleiter gelten nur für ernannte Leiter und für gemäß § 27 Abs. 2 mit der Leitung betraute Lehrer. Diese besonderen Bestimmungen gelten jeweils ab der Wirksamkeit der Ernennung oder der Betrauung.
Schlagworte
Supplierung, Überstunde, Lehrbefähigung
Zuletzt aktualisiert am
05.01.2021
Gesetzesnummer
10008567
Dokumentnummer
NOR12112897
alte Dokumentnummer
N6199713063I
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