Abschnitt VIII
Verlorene und zurückgelassene Gegenstände
§ 43.
In den Fahrzeugen oder in den Geschäftsräumen beziehungsweise Anlagen des Unternehmens gefundene Gegenstände sind vom Finder dem Lenker oder der aus dem Fahrplan ersichtlichen Dienststelle des Unternehmens zu übergeben. Das Unternehmen behandelt die abgelieferten Fundgegenstände nach den geltenden gesetzlichen Bestimmungen über das Finden verlorener oder zurückgelassener Sachen.
Zuletzt aktualisiert am
25.06.2018
Gesetzesnummer
20001147
Dokumentnummer
NOR40016078
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