§ 43 Kanzleipersonal-Verordnung

Alte FassungIn Kraft seit 11.12.1965

Wiederholung der Prüfung

§ 43.

Wenn die Prüfungskommission sich für den Kalkül “ungenügend" entscheidet, hat sie zugleich zu bestimmen, ob der Kandidat zu einer neuerlichen Prüfung zugelassen werden soll und durch welche Zeit er sich einem neuerlichen Vorbereitungsdienste zu unterziehen hat.

Die Prüfung darf nur einmal wiederholt werden; die Wiederholung darf nicht vor Ablauf von sechs Monaten erfolgen.

Die Zurückweisung des Kandidaten bei der wiederholten Prüfung und der Ausschluß des Kandidaten von der Wiederholung der Prüfung sind allen anderen Oberlandesgerichtspräsidien mitzuteilen.

Zuletzt aktualisiert am

30.07.2019

Gesetzesnummer

10008062

Dokumentnummer

NOR12160953

alte Dokumentnummer

N61897120470

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