§ 43 KAKuG

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1997

ZWEITER TEIL.

Unmittelbar anwendbares Bundesrecht. Hauptstück A. Besondere Vorschriften für Universitätskliniken und für Bundes-Hebammenakademien.

§ 43

(1) § 43.An Universitätskliniken, die Krankenabteilungen öffentlicher Krankenanstalten sind, dürfen ausnahmsweise auch Personen, die nicht anstaltsbedürftig oder sonst für die Aufnahme in die Krankenanstalt nicht geeignet sind, für Zwecke des Unterrichtes und der medizinischen Forschung aufgenommen und Pfleglinge länger verpflegt werden, als es nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes zulässig ist.

(2) Die Bestimmungen des Abs. 1 sind sinngemäß auch auf die für den Unterricht an Bundes-Hebammenakademien bestimmten Krankenabteilungen öffentlicher Krankenanstalten anzuwenden.

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