§ 43 JGH-Wien-Auflassung

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.2016

Jugenderhebungen

§ 43.

(1) Die Jugenderhebungen (§ 48 Z 1) sind von der Staatsanwaltschaft oder dem Gericht bei der Jugendgerichtshilfe in Auftrag zu geben. Sie können unterbleiben, soweit unter Berücksichtigung der Art der Tat ein näheres Eingehen auf die Person des Beschuldigten entbehrlich erscheint. In Zweifelsfällen ist die Untersuchung der Beschuldigten durch einen Arzt, klinischen Psychologen oder Psychotherapeuten anzuordnen.

(2) Von der Verlesung der Schriftstücke über diese Erhebungen in der Hauptverhandlung ist im Interesse des Beschuldigten ganz oder teilweise abzusehen, soweit dieser, sein gesetzlicher Vertreter, die Staatsanwaltschaft und der Verteidiger auf die Verlesung verzichten. In diesem Umfang dürfen die Schriftstücke bei der Urteilsfällung berücksichtigt werden. Im übrigen ist die Verlesung, soweit davon ein nachteiliger Einfluß auf den jugendlichen Beschuldigten zu befürchten ist, in seiner Abwesenheit vorzunehmen (§ 41).

ÜR: Art. VI, BGBl. I Nr. 93/2007

Schlagworte

Lebensverhältnis

Zuletzt aktualisiert am

26.03.2020

Gesetzesnummer

10002825

Dokumentnummer

NOR40177420

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