§ 43 InvFG 2011

Alte FassungIn Kraft seit 01.9.2011

Haftung der Depotbank

§ 43.

(1) Die Depotbank haftet gegenüber der Verwaltungsgesellschaft und den Anteilinhabern für jede Schädigung, die durch ihre schuldhafte Pflichtverletzung verursacht worden ist.

(2) Die Haftung der Depotbank gemäß Abs. 1 wird nicht dadurch berührt, dass sie sämtliche oder einen Teil der Vermögensgegenstände, deren Verwahrung sie übernommen hat, einem Dritten überträgt.

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