§ 43 HG

Alte FassungIn Kraft seit 14.1.2015

Prüfungsordnung

§ 43.

(1) Die Prüfungsordnung ist Teil des durch das Hochschulkollegium zu verordnenden Curriculums.

(2) Die Prüfungsordnung hat unter Bedachtnahme auf die Verordnung gemäß § 42 Abs. 2 sowie weiters unter Bedachtnahme auf bestehende Vorschriften und die nachstehenden Absätze die näheren Bestimmungen über die Durchführung allenfalls im Rahmen eines Studiums abzuhaltender Prüfungen zu regeln; sie hat jedenfalls zu enthalten:

  1. 1. die Art und den Umfang der Prüfungen und wissenschaftlich-berufsfeldbezogenen Arbeiten,
  2. 2. die Bestellungsweise der mit der Durchführung von Prüfungen und der Beurteilung von Masterarbeiten betrauten Personen, wobei für Masterarbeiten nach den organisatorischen Gegebenheiten Wahlmöglichkeiten für die Studierenden vorzusehen sind,
  3. 3. die Anmeldeerfordernisse sowie Anmeldeverfahren,
  4. 4. generelle Beurteilungskriterien.

(3) Der positive Erfolg von Prüfungen und wissenschaftlich-berufsfeldbezogenen Arbeiten ist mit „sehr gut“, „gut“, „befriedigend“oder „genügend“, der negative Erfolg ist mit „nicht genügend“zu beurteilen. Zwischenbeurteilungen sind unzulässig. Wenn diese Form der Beurteilung unmöglich oder unzweckmäßig ist, hat die positive Beurteilung „mit Erfolg teilgenommen“, die negative Beurteilung „ohne Erfolg teilgenommen“ zu lauten.

(4) Bei studienabschließenden Prüfungen, die mehr als ein Fach umfassen, ist zusätzlich zu den Beurteilungen für die einzelnen Fächer eine Gesamtbeurteilung zu vergeben. Diese hat „bestanden“ zu lauten, wenn jedes Fach positiv beurteilt wurde, anderenfalls hat sie „nicht bestanden“ zu lauten. Die Gesamtbeurteilung hat „mit Auszeichnung bestanden“ zu lauten, wenn in keinem Fach eine schlechtere Beurteilung als „gut“ und in mindestens der Hälfte der Fächer die Beurteilung „sehr gut“ erteilt wurde.

(5) Bei negativer Beurteilung einer Prüfung stehen insgesamt drei Wiederholungen zu, wobei die letzte Wiederholung als kommissionelle Prüfung abzulegen ist.

Zuletzt aktualisiert am

31.08.2017

Gesetzesnummer

20004626

Dokumentnummer

NOR40168237

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