§. 43.
Die Landesstelle ist zur Erlassung von allgemeinen Weisungen im Gebiete der betreffenden Verwaltungszweige in soferne berechtiget, als diese die Vollziehung der höheren Ortes festgesetzten Normen zum Gegenstande haben.
Zuletzt aktualisiert am
04.09.2018
Gesetzesnummer
10000003
Dokumentnummer
NOR40027637
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