Zuständigkeitsbestimmungen und Revisionsentscheidung
durch den Obersten Gerichtshof.
§. 43.
(Anm.: Aufgehoben durch § 5 BG, RGBl. 41/1907)
Ebenso entscheidet er über Revisionen in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten in Senaten von sechs Räthen und einem Vorsitzenden, wenn auch die Revision gegen gleichlautende Urtheile gerichtet ist und auf deren Zulassung erkannt werden soll.
Schlagworte
Rat, Hofrat, Urteil, Senatszusammensetzung, Senat
Zuletzt aktualisiert am
10.01.2020
Gesetzesnummer
10000009
Dokumentnummer
NOR12000118
alte Dokumentnummer
N1189613474P
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)