§ 43 ElWOG

Alte FassungIn Kraft seit 02.12.2000

6. Teil

Netzzugangsberechtigung und Netzbenutzung Netzzugangsberechtigung

§ 43.

(Grundsatzbestimmung)Die Ausführungsgesetze haben vorzusehen, dass alle Kunden ab dem 1. Oktober 2001 berechtigt sind, mit Erzeugern, Stromhändlern sowie Elektrizitätsunternehmen Verträge über die Lieferung von elektrischer Energie zur Deckung ihres Bedarfes zu schließen und hinsichtlich dieser Strommengen Netzzugang zu begehren.

(2) Elektrizitätsunternehmen können den Netzzugang im Namen ihrer Kunden begehren.

(3) Endverbraucher, die Elektrizität unmittelbar von Stromhändlern beziehen, die nicht den Nachweis erbringen, dass 8% ihrer Abgabe von elektrischer Energie an Endverbraucher aus inländischen Kleinwasserkraftwerksanlagen stammen, haben den Nachweis zu erbringen, dass 8% ihres Strombezuges aus inländischen Kleinwasserkraftwerksanlagen stammen. Dieser Nachweis ist durch Kleinwasserkraftzertifikate zu erbringen.

Zuletzt aktualisiert am

19.06.2024

Gesetzesnummer

10007995

Dokumentnummer

NOR40013137

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