§ 43 ElWOG

Alte FassungIn Kraft seit 28.6.2006

6. Teil

Netzzugangsberechtigung und Netzbenutzung Netzzugangsberechtigung

§ 43.

(Grundsatzbestimmung)Die Ausführungsgesetze haben vorzusehen, dass alle Kunden ab dem 1. Oktober 2001 berechtigt sind, mit Erzeugern, Stromhändlern sowie Elektrizitätsunternehmen Verträge über die Lieferung von elektrischer Energie zur Deckung ihres Bedarfes zu schließen und hinsichtlich dieser Strommengen Netzzugang zu begehren.

(2) Elektrizitätsunternehmen können den Netzzugang im Namen ihrer Kunden begehren.

(Anm.: Abs. 3 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 106/2006)

Zuletzt aktualisiert am

19.06.2024

Gesetzesnummer

10007995

Dokumentnummer

NOR40079398

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)