Abschluß des Vergabeverfahrens
§ 43.
(1) Das Vergabeverfahren endet mit dem Zustandekommen des Leistungsvertrages oder mit dem Widerruf der Ausschreibung.
(2) Jene Bieter, denen der Zuschlag nicht erteilt wurde, sind hievon unmittelbar nach Abschluß des Verfahrens schriftlich zu verständigen. Gleichzeitig sind auch alle zurückzustellenden Ausarbeitungen zurückzugeben.
(3) Beim offenen Verfahren sind einem Bieter, dem der Zuschlag nicht erteilt wurde, auf Verlangen der Name des Auftragnehmers samt Vergabesumme und die Gründe dafür, daß diesem Bieter der Zuschlag nicht erteilt wurde, bekanntzugeben.
Zuletzt aktualisiert am
11.12.2025
Gesetzesnummer
10012275
Dokumentnummer
NOR12154305
alte Dokumentnummer
N9199329113J
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