§ 43 Bundes-Stiftungs- und Fondsgesetz

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1975

Vollzugsklausel

§ 43.

Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes sind betraut:

  1. 1. hinsichtlich der im § 39 Abs. 2 angeführten Stiftungen und Fonds der nach dem Stiftungs- und Fondszweck zuständige Bundesminister;
  2. 2. hinsichtlich der übrigen Stiftungen und Fonds
  1. a) wenn es sich um Stiftungen oder Fonds für Schul-, Unterrichts-, Kultus-, Sport-, Volksbildungs- und Kunstzwecke sowie um Stipendienstiftungen handelt, soweit sie nicht unter lit. b fallen, der Bundesminister für Unterricht und Kunst;
  2. b) für Stiftungen und Fonds, die Hochschul-, Wissenschafts- oder Forschungszwecken dienen, sowie Stipendienstiftungen zugunsten von Hochschülern der Bundesminister für Wissenschaft und Forschung;
  3. c) für Stiftungen und Fonds für Zwecke des Gesundheitswesens und des Umweltschutzes der Bundesminister für Gesundheit und Umweltschutz;
  4. d) für Militärstiftungen und Militärfonds der Bundesminister für Landesverteidigung und
  1. 3. für alle anderen Stiftungen und Fonds der Bundesminister für Inneres und, soweit es sich um § 40 handelt, hinsichtlich der in Z. 2 angeführten Stiftungen und Fonds im Einvernehmen mit dem sachlich zuständigen Bundesminister.

Schlagworte

Kultuszwecke, Schulzwecke, Sportzwecke, Unterrichtszwecke, Volksbildungszwecke

Zuletzt aktualisiert am

14.07.2023

Gesetzesnummer

10005411

Dokumentnummer

NOR12060015

alte Dokumentnummer

N4197514420P

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