§ 43 BiBuG 2014

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.2014

2. Abschnitt

Maßnahmen zur Verhinderung der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung Allgemeines

§ 43.

(1)  Die Bestimmungen dieses Abschnittes setzen für den Bereich der Bilanzbuchhaltungsberufe um:

  1. 1. die 3. Geldwäsche-RL 2005/60/EG zur Verhinderung der Nutzung des Finanzsystems zum Zwecke der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung ABl. Nr. L 309 vom 25.11.2009, S. 15 (im Folgenden: 3. Geldwäsche-RL) und
  2. 2. die Empfehlungen der Arbeitsgruppe „Financial Action Task Force“ (FATF) auf dem Gebiet der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung, insoweit diese über die 3. Geldwäsche-RL hinausgehende Anforderungen aufstellen.

(2)  Zuständige Behörde für Meldungen im Sinne dieses Abschnittes ist die Geldwäschemeldestelle (§ 4 Abs. 2 des Bundeskriminalamt-Gesetzes, BGBl. I Nr. 22/2002).

(3)  Berufsberechtigte sind verpflichtet, Sorgfaltspflichten gemäß den Bestimmungen dieses Abschnittes zu setzen:

  1. 1. bei Begründung einer Geschäftsbeziehung oder
  2. 2. bei Abwicklung gelegentlicher Transaktionen in Höhe von 15 000 Euro oder mehr, und zwar unabhängig davon, ob die Transaktion in einem einzigen Vorgang oder in mehreren Vorgängen, zwischen denen eine Verbindung zu bestehen scheint, getätigt wird, oder
  3. 3. bei Verdacht auf Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung oder
  4. 4. bei Zweifel an der Echtheit oder der Richtigkeit oder der Angemessenheit von Kundenidentifikationsdaten.

(4)  Von der Begründung einer Geschäftsbeziehung im Sinne dieses Abschnittes ist auszugehen, wenn über eine kostenlose Erstberatung hinaus weitere Dienste oder Aufträge erfolgen.

(5)  In den Fällen des Abs. 3 Z 3 und 4 sind die Sorgfaltspflichten ungeachtet etwaiger Ausnahmeregelungen, Befreiungen oder Schwellenwerte zu setzen.

Zuletzt aktualisiert am

15.09.2017

Gesetzesnummer

20008571

Dokumentnummer

NOR40155960

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