§ 43
(1) In allen Bädern und Kleinbadeteich-Anlagen muß ein Raum vorhanden sein, in dem Erste Hilfe geleistet werden kann. Neben der Ersichtlichmachung der Telefonnummern von Arzt, Rettung und Feuerwehr muß eine ausreichende Erste-Hilfe-Ausrüstung vorhanden sein.
(2) Im Nahbereich einer Saunakabine oder einer Kabine eines Warmluft- oder Dampfbades ist eine einfache Notrufeinrichtung zu einem während des Sauna- oder Badebetriebes dauernd besetzten Ort einzurichten; ein Erste-Hilfe-Kasten ist anzubringen.
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