§ 43 BFA-VG

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.2014

Befragung

§ 43.

Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes haben einen Fremden,

  1. 1. der der Erstaufnahmestelle vorzuführen ist;
  2. 2. dessen Vorführung nach § 45 Abs. 1 unterbleibt oder
  3. 3. der einen Antrag auf internationalen Schutz einbringt und in diesem Verfahren noch keiner Befragung unterzogen worden ist,

    einer ersten Befragung (§ 19 Abs. 1 AsylG 2005) zu unterziehen.

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)