Österreichische Staatsforste.
§ 43.
(1) Der selbständige Wirtschaftskörper “Österreichische Bundesforste" wird unter der Bezeichnung “Österreichische Staatsforste" wieder errichtet.
(2) Dieser Wirtschaftskörper übernimmt für den Bereich der Staatsforste auch die Geschäfte des bisherigen Amtes für Forsteinrichtung und -bauwesen.
Zu Errichtung, Einrichtung und zum Aufgabenbereich der
Österreichischen Bundesforste vgl. BG, BGBl. Nr. 610/1977.
Schlagworte
Forstbauwesen
Zuletzt aktualisiert am
10.01.2020
Gesetzesnummer
10000206
Dokumentnummer
NOR12003429
alte Dokumentnummer
N1194516429S
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)