§ 43 BBVWO

Alte FassungIn Kraft seit 14.8.1997

Mit dem Wegfall der gesetzlichen Grundlage außer Kraft getreten (vgl. BGBl. I Nr. 138/2003).

Nichtigkeit der Wahl

§ 43.

Die Nichtigkeit der Wahl kann bei Vorliegen eines rechtlichen Interesses jederzeit auch durch Klage auf Feststellung beim Gericht geltend gemacht werden. Das Urteil des Gerichts über die Nichtigkeit der Wahl hat bindende Wirkung.

Zuletzt aktualisiert am

21.10.2025

Gesetzesnummer

10009044

Dokumentnummer

NOR12112799

alte Dokumentnummer

N6199712596Y

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