Mit dem Wegfall der gesetzlichen Grundlage außer Kraft getreten (vgl. BGBl. I Nr. 138/2003).
Allgemeine Intervention
§ 43.
Das zuständige Organ der Jugendvertretung ist berechtigt, bei allen Angelegenheiten, die die Interessen der jugendlichen Arbeitnehmer des Betriebes oder Unternehmens betreffen, beim entsprechenden Personalvertretungsorgan und, sofern ein solches nicht besteht, beim Betriebsinhaber entsprechende Maßnahmen zu beantragen und auf die Beseitigung von Mängeln hinzuwirken.
Zuletzt aktualisiert am
17.10.2025
Gesetzesnummer
10009123
Dokumentnummer
NOR12115679
alte Dokumentnummer
N6199851925L
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