§ 43 Ausbildungs- und Prüfungsordnung für die medizinisch-technischen Dienste

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1993

§ 43

§ 43. Die am Ende der Ausbildung abzuhaltende Diplomprüfung hat nachstehende Unterrichtsfächer zu umfassen:

Spezielle Pathologie auf dem Gebiet der Inneren Medizin;

Spezielle Pathologie auf dem Gebiet der Chirurgie und Unfallchirurgie, einschließlich Erste Hilfe und Verbandslehre;

Spezielle Pathologie auf dem Gebiet der Orthopädie;

Spezielle Pathologie auf dem Gebiet der Neurologie und Psychiatrie;

Spezielle Pathologie auf dem Gebiet der Gynäkologie;

Spezielle Pathologie auf dem Gebiet der Pädiatrie;

Mechanotherapie, 2. Teil;

Thermo-, Elektro-, Photo-, Hydro- und Balneotherapie, 2. Teil;

Grundzüge der Rehabilitation.

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