§ 43
§ 43. Die am Ende der Ausbildung abzuhaltende Diplomprüfung hat nachstehende Unterrichtsfächer zu umfassen:
Spezielle Pathologie auf dem Gebiet der Inneren Medizin;
Spezielle Pathologie auf dem Gebiet der Chirurgie und Unfallchirurgie, einschließlich Erste Hilfe und Verbandslehre;
Spezielle Pathologie auf dem Gebiet der Orthopädie;
Spezielle Pathologie auf dem Gebiet der Neurologie und Psychiatrie;
Spezielle Pathologie auf dem Gebiet der Gynäkologie;
Spezielle Pathologie auf dem Gebiet der Pädiatrie;
Mechanotherapie, 2. Teil;
Thermo-, Elektro-, Photo-, Hydro- und Balneotherapie, 2. Teil;
Grundzüge der Rehabilitation.
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