§ 43 ÄKWO 2006

Alte FassungIn Kraft seit 01.12.2006

Wahlvorgang bei Briefwahl

§ 43

(1) Die wählende Person ist verpflichtet, das ihr von der Wahlkommission übermittelte amtliche Wahlkuvert zu verwenden und dasselbe sorgfältig zu verschließen. Sie hat dieses Wahlkuvert samt amtlichem Stimmzettel mittels des vorbedruckten Rückkuverts in der für die Stimmabgabe festgesetzten Zeit der Wahlkommission persönlich oder durch einen Boten (eine Botin) zu überbringen oder an die Wahlkommission rechtzeitig postalisch zu übermitteln.

(2) Die Übermittlung erfolgt auf Kosten und Gefahr der wählenden Person.

(3) Der (Die) Vorsitzende der Wahlkommission hat die bei der Wahlkommission bis zum Wahltag einlangenden Wahlkuverts

  1. 1. in den Rückkuverts zu sammeln und
  2. 2. diese ungeöffnet unter Verschluss bis zur Beendigung des Wahlvorganges aufzubewahren.

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