II. Vom Verfahren zur Unterbringung in einer
Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher nach
§ 21 Abs. 2 StGB, in einer Anstalt für
entwöhnungsbedürftige Rechtsbrecher nach § 22 StGB
oder in einer Anstalt für gefährliche Rückfallstäter
nach § 23 StGB
(1) § 435.Über die Anwendung der in den §§ 21 Abs. 2, 22 und 23 StGB vorgesehenen vorbeugenden Maßnahmen ist in der Regel (§ 441) im Strafurteil zu entscheiden.
(2) Die Anordnung der Unterbringung in einer der in diesen Bestimmungen genannten Anstalten oder ihr Unterbleiben bildet einen Teil des Ausspruches über die Strafe und kann zugunsten und zum Nachteil des Verurteilten mit Nichtigkeitsbeschwerde und mit Berufung angefochten werden.
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