§ 432 StPO

Alte FassungIn Kraft seit 31.12.1975

§ 432.

Im geschwornengerichtlichen Verfahren ist den Geschwornen eine Zusatzfrage zu stellen, ob der Betroffene zur Zeit der Tat zurechnungsunfähig war. Haben die Geschwornen diese Frage bejaht und etwaige andere Zusatzfragen (§ 313) verneint, so ist vom Schwurgerichtshof gemeinsam mit den Geschwornen über die Unterbringung zu entscheiden (§ 303).

Zuletzt aktualisiert am

13.05.2025

Gesetzesnummer

10002326

Dokumentnummer

NOR12030764

alte Dokumentnummer

N2197524117S

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