§ 432.
Im geschwornengerichtlichen Verfahren ist den Geschwornen eine Zusatzfrage zu stellen, ob der Betroffene zur Zeit der Tat zurechnungsunfähig war. Haben die Geschwornen diese Frage bejaht und etwaige andere Zusatzfragen (§ 313) verneint, so ist vom Schwurgerichtshof gemeinsam mit den Geschwornen über die Unterbringung zu entscheiden (§ 303).
Zuletzt aktualisiert am
13.05.2025
Gesetzesnummer
10002326
Dokumentnummer
NOR12030764
alte Dokumentnummer
N2197524117S
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