§ 432.
Im geschworenengerichtlichen Verfahren ist den Geschworenen eine Zusatzfrage zu stellen, ob der Betroffene zur Zeit der Tat zurechnungsunfähig war. Haben die Geschworenen diese Frage bejaht und etwaige andere Zusatzfragen (§ 313) verneint, so ist vom Schwurgerichtshof gemeinsam mit den Geschworenen über die Unterbringung zu entscheiden (§ 303).
Zuletzt aktualisiert am
03.01.2023
Gesetzesnummer
10002326
Dokumentnummer
NOR12036983
alte Dokumentnummer
N2199329587J
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