§ 42m PVG

Alte FassungIn Kraft seit 02.8.2014

Übergangsbestimmungen zur Novelle BGBl. I Nr. 58/2014

Weiterführung der Geschäfte

§ 42m.

Für den Rest der gesetzlichen Tätigkeitsdauer der Personalvertretungsorgane

  1. 1. bleiben die gemäß § 11 Abs. 1 Z 8 in der bis zum 31. August 2014 geltenden Fassung beim Bundesministerium für Wirtschaft, Familie und Jugend eingerichteten Fachausschüsse in ihrem bisherigen Wirkungsbereich aufrecht,
  2. 2. bleibt der gemäß § 13 Abs. 1 Z 3 lit. d in der bis zum 31. August 2014 geltenden Fassung bestehende Wirkungsbereich des beim Bundesministerium für Unterricht, Kunst und Kultur eingerichteten Zentralausschusses für Beamtinnen und Beamte an den Bundesmuseen und der Österreichischen Nationalbibliothek aufrecht,
  3. 3. bleiben die gemäß § 13 Abs. 1 Z 4 in der bis zum 31. August 2014 geltenden Fassung beim Bundesministerium für Wissenschaft und Forschung eingerichteten Zentralausschüsse in ihrem bisherigen Wirkungsbereich aufrecht,
  4. 4. nehmen die gemäß § 13 Abs. 1 Z 6 in der bis zum 31. August 2014 geltenden Fassung beim Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft eingerichteten Zentralausschüsse die ihnen zukommenden Aufgaben weiter wahr,
  5. 5. bleibt der gemäß § 13 Abs. 1 Z 7 in der bis zum 31. August 2014 geltenden Fassung beim Bundesministerium für Wirtschaft, Familie und Jugend eingerichtete Zentralausschuss in seinem bisherigen Wirkungsbereich aufrecht.

Fassung aufgehoben durch BGBl. I Nr. 58/2019

Zuletzt aktualisiert am

15.07.2019

Gesetzesnummer

10008218

Dokumentnummer

NOR40164093

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