§ 42h SchUG

Alte FassungIn Kraft seit 01.9.2013

Wiederholung von Teilprüfungen bzw. von Prüfungsgebieten

§ 42h

(1) Wurde die Beurteilung der abschließenden Prüfung mit „nicht bestanden“ festgesetzt (§ 41f Abs. 6 Z 4), so ist der Prüfungskandidat höchstens drei Mal zur Wiederholung der negativ beurteilten Teilprüfungen der Vorprüfung bzw. Prüfungsgebiete der Hauptprüfung zuzulassen.

(2) Die Wiederholung der vorwissenschaftlichen Arbeit hat mit neuer Themenstellung zu erfolgen. Die Wiederholung von Prüfungsgebieten der Klausurprüfung und der mündlichen Prüfung hat in der gleichen Art wie die ursprüngliche Prüfung zu erfolgen.

(3) Die Wiederholung von Teilprüfungen der Vorprüfung bzw. von Prüfungsgebieten der Hauptprüfung ist innerhalb von drei Jahren, gerechnet vom Zeitpunkt des erstmaligen Antretens, nach den zu diesem Zeitpunkt geltenden Prüfungsvorschriften durchzuführen. Ab diesem Zeitpunkt ist die abschließende Prüfung nach den jeweils geltenden Prüfungsvorschriften durchzuführen, wobei erfolgreich abgelegte Prüfungen vergleichbaren Umfangs und Inhalts nicht zu wiederholen sind.

(4) Der Schulleiter hat auf Antrag des Prüfungskandidaten diesem unter Bedachtnahme auf die gemäß § 42c Abs. 3 festgelegten Termine einen konkreten Prüfungstermin für die Wiederholung der Prüfung zuzuweisen.

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